Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 11 Unterrichtung der Schiffsführung
Stand: 10.06.2019
Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 ALV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 7/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Rückforderungsanspruch der Krankenkasse bei Verstoß des Apothekers gegen vertragliche Abgabebestimmungen für Arzneimittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- SG Frankfurt am Main, 27.01.2017 – S 18 KR 500/12Zitiert von 1
- LSG Hessen, 26.01.2017 – L 8 KR 332/14
- SG Marburg, 10.09.2014 – S 6 KR 84/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.